Gemeinderat Y. Dieser ist lediglich der Auffassung, dass der Beschwerdeführer diese Ausnahmebestimmung für sich nicht in Anspruch nehmen könne, weil er an seine Kunden auch Spirituosen ausschenke. Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen die Abgabe von Spirituosen an seine Kunden (Replik vom 5. Februar 2004, Ziff.2.). Er führt aus, dass im angefochtenen Entscheid des Gemeinderates lediglich vom Konsum von Wein und Bier die Rede gewesen sei. Dass der Gemeinderat nun in der Vernehmlassung vorbringe, man habe anlässlich der Kontrolle vom 22. Oktober 2003 auch den Ausschank von Spirituosen festgestellt, bedeute eine eigenmächtige, unglaubhafte Ergänzung der Gegenseite.