Es besteht nur eine bescheidene Kochgelegenheit, weshalb das Speisesortiment stark eingeschränkt ist. Die Erläuterungen führen zudem weiter aus, dass kein eingeschränktes Angebot vorliege, wenn der Betrieb Spirituosen anbiete. Der vom Beschwerdeführer betriebene Imbissstand fällt in die Kategorie von Betrieben mit stark eingeschränktem Speise- und Getränkesortiment. Darin besteht grundsätzlich auch Einigkeit mit dem 2004 Gemeinderecht 427