Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er keinen Fähigkeitsausweis benötige, da auch die Ausnahmeregelung von § 3 lit. b GGV auf ihn anzuwenden sei. Die Erläuterungen des Departementes des Innern führen als Beispiele für diese Ausnahmeregel Betriebe wie Kioske, Imbisswagen und einfache Imbisslokale („Take-away“) u.a.m. auf. Bei diesen Betrieben werden in der Regel vorverpackte Speisen aufbereitet oder einfache Verpflegung (Schnellverpflegung) abgegeben. Es besteht nur eine bescheidene Kochgelegenheit, weshalb das Speisesortiment stark eingeschränkt ist.