Der Imbissstand hat damit weder stark eingeschränkte Öffnungszeiten, noch ist er nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Im Übrigen verlangt der Begriff „nicht öffentlich“, dass zwischen dem Gastwirtschaftsbetrieb und seinen Nutzern ein persönlicher Bezug vorhanden ist (vgl. dazu die in den vom Departement des Innern herausgegebenen Erläuterungen aufgeführten Beispiele, wie Betriebskantinen für das Personal, Verpflegungslokale in Kinderheimen, Schulen und Jugendherbergen für die jeweiligen Nutzer dieser Institutionen usw.). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er keinen Fähigkeitsausweis benötige, da auch die Ausnahmeregelung von § 3 lit.