ter Basis“ weiterbewirtet. Wie bereits festgestellt, übt der Beschwerdeführer den gesamten Tag über eine Wirtetätigkeit aus. Der Imbissstand steht unbestritten tagsüber allen Kundinnen und Kunden offen. Der Imbissstand hat damit weder stark eingeschränkte Öffnungszeiten, noch ist er nicht der Öffentlichkeit zugänglich.