Erfordernis eines Fähigkeitsausweises ausgenommen. Ein Fähigkeitsausweis ist danach nicht erforderlich, wenn der Betrieb nicht öffentlich zugänglich ist und stark eingeschränkte Öffnungszeiten aufweist (lit. a) oder ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führt (lit. b). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keinen Fähigkeitsausweis benötige, da die Ausnahmeregelung von § 3 lit. a GGV auf ihn anzuwenden sei. Er verkennt dabei aber, dass es keine Rolle spielt, wenn er nach den vom Gemeinderat bewilligten Öffnungszeiten den Imbissstand schliesst und einzelne „gute Kollegen bzw. Kunden“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit, sozusagen „auf rein priva-