X. betreibt im Garten neben seinem Lebensmittelgeschäft in einem Baucontainer einen Imbissstand und Degustationsraum für von ihm selbst hergestellte Grill-Spezialitäten. Anlässlich einer durch die örtlichen Polizeiorgane vorgenommenen Kontrolle wurde festgestellt, dass X, welcher weder im Besitze einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen, noch eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises ist, Spirituosen an seine Gäste ausgeschenkt hat. Aus den Erwägungen