{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2004-116_2004-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3840", "Checksum": "b5a90348d3cdd235653aeafb1d46d728"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 04.06.2004 AGVE_2004_116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastwirtschaftsrecht; werden an einem Imbissstand auch Spirituosen angeboten, so liegt kein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment im Sinne von § 3 lit. b GGV vor; die Anordnung einer Betriebsschliessung gemäss § 15 GGG kann nicht mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:49", "Checksum": "89b4515d12b77aa0a97ee5706069e27c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 04.06.2004 AGVE_2004_116\nRegeste:\nGastwirtschaftsrecht; werden an einem Imbissstand auch Spirituosen angeboten, so liegt kein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment im Sinne von § 3 lit. b GGV vor; die Anordnung einer Betriebsschliessung gemäss § 15 GGG kann nicht mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden.\n\n2004 Gemeinderecht 425\n\nI. Gemeinderecht\n\n116 Gastwirtschaftsrecht; werden an einem Imbissstand auch Spirituosen\nangeboten, so liegt kein stark eingeschränktes Speise- und\nGetränkesortiment im Sinne von § 3 lit. b GGV vor; die Anordnung\neiner Betriebsschliessung gemäss § 15 GGG kann nicht mit der\nStrafandrohung von Art. 292 StGB verbunden werden.\n\nEntscheid des Departementes des Innern vom 4. Juni 2004 in Sachen X. gegen Gemeinderat Y.\n\nSachverhalt\n\nX. betreibt im Garten neben seinem Lebensmittelgeschäft in einem Baucontainer einen Imbissstand und Degustationsraum für von\nihm selbst hergestellte Grill-Spezialitäten. Anlässlich einer durch die\nörtlichen Polizeiorgane vorgenommenen Kontrolle wurde festgestellt, dass X, welcher weder im Besitze einer Bewilligung für den\nKleinhandel mit Spirituosen, noch eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises ist, Spirituosen an seine Gäste ausgeschenkt hat.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Nachdem feststeht, dass X. eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom\n25. November 1997 ausübt, ist im Folgenden zu prüfen, ob er dazu\neinen Fähigkeitsausweis benötigt.\na) Gemäss § 3 der Verordnung über das Gastgewerbe und den\nKleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) vom 25. März 1998 sind bestimmte Betriebsarten vom\n426 Verwaltungsbehörden 2004\n\nErfordernis eines Fähigkeitsausweises ausgenommen. Ein Fähigkeitsausweis ist danach nicht erforderlich, wenn der Betrieb nicht öffentlich zugänglich ist und stark eingeschränkte Öffnungszeiten aufweist (lit. a) oder ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führt (lit. b).\nb) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keinen Fähigkeitsausweis benötige, da die Ausnahmeregelung von § 3 lit. a GGV auf\nihn anzuwenden sei. Er verkennt dabei aber, dass es keine Rolle\nspielt, wenn er nach den vom Gemeinderat bewilligten Öffnungszeiten den Imbissstand schliesst und einzelne „gute Kollegen bzw. Kunden“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit, sozusagen „auf rein privater Basis“ weiterbewirtet. Wie bereits festgestellt, übt der Beschwerdeführer den gesamten Tag über eine Wirtetätigkeit aus. Der Imbissstand steht unbestritten tagsüber allen Kundinnen und Kunden offen.\nDer Imbissstand hat damit weder stark eingeschränkte Öffnungszeiten, noch ist er nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Im Übrigen verlangt der Begriff „nicht öffentlich“, dass zwischen dem Gastwirtschaftsbetrieb und seinen Nutzern ein persönlicher Bezug vorhanden\nist (vgl. dazu die in den vom Departement des Innern herausgegebenen Erläuterungen aufgeführten Beispiele, wie Betriebskantinen für\ndas Personal, Verpflegungslokale in Kinderheimen, Schulen und Jugendherbergen für die jeweiligen Nutzer dieser Institutionen usw.).\nDer Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er keinen Fähigkeitsausweis benötige, da auch die Ausnahmeregelung von § 3 lit. b\nGGV auf ihn anzuwenden sei. Die Erläuterungen des Departementes\ndes Innern führen als Beispiele für diese Ausnahmeregel Betriebe\nwie Kioske, Imbisswagen und einfache Imbisslokale („Take-away“)\nu.a.m. auf. Bei diesen Betrieben werden in der Regel vorverpackte\nSpeisen aufbereitet oder einfache Verpflegung (Schnellverpflegung)\nabgegeben. Es besteht nur eine bescheidene Kochgelegenheit, weshalb das Speisesortiment stark eingeschränkt ist. Die Erläuterungen\nführen zudem weiter aus, dass kein eingeschränktes Angebot vorliege, wenn der Betrieb Spirituosen anbiete.\nDer vom Beschwerdeführer betriebene Imbissstand fällt in die\nKategorie von Betrieben mit stark eingeschränktem Speise- und Getränkesortiment. Darin besteht grundsätzlich auch Einigkeit mit dem\n2004 Gemeinderecht 427\n\n"}