Dies wäre verfassungswidrig und entspräche nicht dem Willen des Bundesrates, der die Begrenzungsverordnung erlassen hat. 3.2.2.5 Zusammenfassend liegt eine gefestigte Erwerbstätigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO stets dann vor, wenn ein Jahresaufenthalter, der Temporärarbeit verrichtet, eine dreimonatige Probezeit bei der Einsatzfirma bestanden hat. Im vorliegenden Fall ist dieses Tatbestandserfordernis erfüllt. Ob schon bei kürzeren Probezeiten von einer gefestigten Erwerbstätigkeit auszugehen ist, kann hier offen gelassen werden.