Der Einsprecher bestand längst die dreimonatige Probezeit. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist er nun so zu behandeln, wie wenn er mit der Einsatzfirma direkt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte: Die unter E. 3.2.2.1 angestellten Erwägungen treffen auch auf ihn zu. Die Besonderheiten des Temporärarbeitsrechts wie sehr kurze Kündigungsfristen und der stetige Neubeginn einer drei- 484 Verwaltungsbehörden 2003