335c Abs. 2 OR, ius cogens). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher vollumfänglich in den Genuss des gesetzlichen Kündigungsschutzes kommt. Dies ist ein wichtiger, wenn auch nicht der ausschlaggebende Hinweis, dass eine gefestigte Erwerbstätigkeit vorliegt. 3.2.2.4 Entscheidend ist gemäss E. 3.2.2.1, ob der Einsprecher die Probezeit bei der Einsatzfirma bestanden hat. Diese beträgt gemäss Ziff. 2 des Rahmenarbeitsvertrags drei Monate und beginnt bei jedem neuen Einsatz von neuem zu laufen. Der Einsprecher bestand längst die dreimonatige Probezeit.