SR 823.11). Bei unbefristeten Temporäreinsätzen stellt Art. 19 Abs. 4 AVG während sechs Monaten kürzere, vom Obligationenrecht abweichende Kündigungsfristen auf. Ab dem siebten Monat gilt dann die einmonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 335c OR (vgl. MANFRED REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 14. Auflage, N. 179). Der Einsprecher arbeitet seit mehr als sechs Monaten bei der gleichen Einsatzfirma. Demnach beträgt zur Zeit die Kündigungsfrist einen Monat (so ebenfalls Ziff. 3 des Rahmenarbeitsvertrags), ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate (Art. 335c Abs. 2 OR, ius cogens).