Beispiel dann nicht gefestigt, wenn der Arbeitnehmer häufig unmotiviert die Stelle wechselt oder stellenlos ist (KOTTUSCH, a.a.O., S. 335). 3.2.2.2 Die X. AG schloss mit dem Einsprecher am 25. September 2002 einen Einsatzvertrag ab. Danach arbeitet der Einsprecher ab dem 26. September 2002 bis auf weiteres beim Verteilzentrum. Im Einsatzvertrag wird auf den beigelegten Rahmenarbeitsvertrag verwiesen, dessen Vereinbarungen gelten sollen. 3.2.2.3 Wer Temporärarbeit verrichtet, steht unter dem Schutz des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11).