{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-06-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2003-118_2003-06-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3971", "Checksum": "9b5db02067291740b0ec4ed796704fce"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 05.06.2003 AGVE_2003_118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug von Jahresaufenthaltern.\n- Eine gefestigte Erwerbstätigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Temporärarbeit verrichtet."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:22", "Checksum": "6b98145df5417aa29512ed208922ee12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 05.06.2003 AGVE_2003_118\nRegeste:\nFamiliennachzug von Jahresaufenthaltern.\n- Eine gefestigte Erwerbstätigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Temporärarbeit verrichtet.\n\n482 Verwaltungsbehörden 2003\n\n118 Familiennachzug von Jahresaufenthaltern.\n- Eine gefestigte Erwerbstätigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO\nkann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn die Ausländerin oder\nder Ausländer Temporärarbeit verrichtet.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 5. Juni 2003 in Sachen X.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2\n3.2.1 Gemäss der Auffassung der Sektion Einreise und Arbeit\nkann eine temporäre Arbeitsstelle nicht als gefestigte Erwerbstätigkeit betrachtet werden. Daran hält sie in der Vernehmlassung unter\nHinweis auf die arbeitsvertragliche Regelung zwischen dem Einsprecher und der Personalverleiherin fest.\n3.2.2 Zu prüfen ist, ob und inwiefern arbeitsvertragliche Bestimmungen bei der Auslegung von Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO (\"gefestigte Erwerbstätigkeit\") heranzuziehen sind.\n3.2.2.1 Bei einer Festanstellung, d.h. einem auf unbestimmte\nDauer abgeschlossenen Arbeitsvertrag, liegt spätestens dann eine gefestigte Erwerbstätigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO vor, wenn\nder ausländische Arbeitnehmer die vertragliche oder gesetzliche Probezeit (vgl. Art. 335b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Titel: Obligationenrecht] vom 30. März 1911; Obligationenrecht, OR; SR 220) bestanden hat (so auch MARC SPESCHA / PETER STRÄULI, Ausländerrecht\n[Kommentar], Zürich 2001, S. 173). Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO bezweckt nämlich u.a. sicherzustellen, dass der Ausländer regelmässig\narbeitet und seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt (vgl.\nPETER KOTTUSCH, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs\nvon Ausländern, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [Zentralblatt, ZBl], S. 335), so dass die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit nach erfolgtem Familiennachzug in der\nRegel ausgeschlossen werden kann. Eine Erwerbstätigkeit ist zum\n2003 Ausländerrecht 483\n\nBeispiel dann nicht gefestigt, wenn der Arbeitnehmer häufig unmotiviert die Stelle wechselt oder stellenlos ist (KOTTUSCH, a.a.O.,\nS. 335).\n3.2.2.2 Die X. AG schloss mit dem Einsprecher am 25. September 2002 einen Einsatzvertrag ab. Danach arbeitet der Einsprecher ab dem 26. September 2002 bis auf weiteres beim Verteilzentrum. Im Einsatzvertrag wird auf den beigelegten Rahmenarbeitsvertrag verwiesen, dessen Vereinbarungen gelten sollen.\n3.2.2.3 Wer Temporärarbeit verrichtet, steht unter dem Schutz\ndes Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR\n823.11). Bei unbefristeten Temporäreinsätzen stellt Art. 19 Abs. 4\nAVG während sechs Monaten kürzere, vom Obligationenrecht abweichende Kündigungsfristen auf. Ab dem siebten Monat gilt dann\ndie einmonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 335c OR (vgl.\nMANFRED REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 14. Auflage,\nN. 179).\nDer Einsprecher arbeitet seit mehr als sechs Monaten bei der\ngleichen Einsatzfirma. Demnach beträgt zur Zeit die Kündigungsfrist\neinen Monat (so ebenfalls Ziff. 3 des Rahmenarbeitsvertrags), ab\ndem zweiten Dienstjahr zwei Monate (Art. 335c Abs. 2 OR, ius cogens). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher vollumfänglich in den Genuss des gesetzlichen Kündigungsschutzes kommt. Dies ist ein wichtiger, wenn auch nicht der ausschlaggebende Hinweis, dass eine gefestigte Erwerbstätigkeit vorliegt.\n3.2.2.4 Entscheidend ist gemäss E. 3.2.2.1, ob der Einsprecher\ndie Probezeit bei der Einsatzfirma bestanden hat. Diese beträgt gemäss Ziff. 2 des Rahmenarbeitsvertrags drei Monate und beginnt bei\njedem neuen Einsatz von neuem zu laufen.\nDer Einsprecher bestand längst die dreimonatige Probezeit.\nSchon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist er nun so zu behandeln,\nwie wenn er mit der Einsatzfirma direkt einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte: Die unter E. 3.2.2.1 angestellten Erwägungen treffen\nauch auf ihn zu. Die Besonderheiten des Temporärarbeitsrechts wie\nsehr kurze Kündigungsfristen und der stetige Neubeginn einer drei-\n484 Verwaltungsbehörden 2003\n\n"}