Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 91 - 99 zu Art. 8 BV). Wenn sich trotzdem Männer finden lassen, die hier bereits zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Art. 7 Abs. 1 - 3 BVO) und zu diesem Lohn arbeiten wollen, ist diesen zwingend der Vorrang gegenüber Frauen zu gewähren, die wie X. erstmals in der Schweiz eine Arbeit suchen. 2.2 Die Einsprecherin lehnte die Bewerberinnen Nr. 9 - 22 ab, weil diese nur an speziellen Tagen/Zeiten einsetzbar, folglich sehr unflexibel seien. Auch diese Argumentation ist mit Nachdruck zurückzuweisen: