SR 101) zu beachten, sondern ebenfalls Art. 8 BV. Diese Bestimmung verlangt, dass Mann und Frau in der Arbeitswelt gleich zu behandeln sind. Art. 8 wird dann verletzt, wenn ohne sachliche Gründe die Personalrekrutierung auf Frauen beschränkt wird. 2.1.4 Solche sachlichen Gründe kann die Einsprecherin nicht vorbringen: Es mag zwar zutreffen, dass viele Männer eine Vollzeitbeschäftigung anstreben.