{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-03-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2003-117_2003-03-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3970", "Checksum": "540e72e8beba2f6f3f514dca5dc2bf52"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 19.03.2003 AGVE_2003_117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsbewilligung für Asylsuchende.\n- Rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung für Asylsuchende (arbeitsmarktliche Prüfung)\n- Die Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) ist verfassungskonform auszugestalten. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wird verletzt, wenn der Arbeitgeber ohne sachliche Gründe die Personalrekrutierung auf Frauen beschränkt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:31", "Checksum": "914a1a77742c42e9d87aee33d3075718", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 19.03.2003 AGVE_2003_117\nRegeste:\nArbeitsbewilligung für Asylsuchende.\n- Rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung für Asylsuchende (arbeitsmarktliche Prüfung)\n- Die Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) ist verfassungskonform auszugestalten. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wird verletzt, wenn der Arbeitgeber ohne sachliche Gründe die Personalrekrutierung auf Frauen beschränkt.\n\n2003 Ausländerrecht 479\n\nII. Ausländerrecht\n\n117 Arbeitsbewilligung für Asylsuchende.\n- Rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung für Asylsuchende (arbeitsmarktliche Prüfung)\n- Die Personalrekrutierung gemäss Art. 7 f. der Verordnung über die\nBegrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR\n823.21) ist verfassungskonform auszugestalten. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV; SR 101) wird verletzt, wenn der Arbeitgeber ohne sachliche Gründe die Personalrekrutierung auf Frauen beschränkt.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 19. März 2003 in Sachen X.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Zu prüfen ist, ob die Einsprecherin bei der Personalrekrutierung rechtmässig vorgegangen ist.\n2.1\n2.1.1 Gemäss \"Bestätigung Stellenmeldung\" der RAV vom 24.\nJanuar 2003 wurde nach einem Betriebsarbeiter oder einer Betriebsmitarbeiterin bzw. einem Hilfsarbeiter Produktion oder einer Hilfsarbeiterin Produktion gesucht. Am 31. Januar 2003 wurde die Stellenmeldung dahingehend geändert, als die Suche auf Frauen eingeschränkt wurde. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 forderte der\nRechtsdienst die Einsprecherin auf zu erklären, warum die Suche auf\nBetriebsarbeiterinnen eingeschränkt worden sei.\n2.1.2\n(…)\n2.1.3 Die Vertragsfreiheit stellt ein zentrales Element der Wirtschaftsfreiheit dar (KLAUS A. VALLENDER, in: Die Schweizerische\n480 Verwaltungsbehörden 2003\n\nBundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 10 zu Art. 27\nBV). Ein wichtiges Element der Vertragsfreiheit ist die Partnerwahlfreiheit, d.h. das Recht, sich selber den (Arbeits-)Vertragspartner\nauswählen zu können, wobei diese Partnerwahlfreiheit auf den privatrechtlichen Bereich beschränkt ist. Weil es sich bei der arbeitsmarktlichen Prüfung gemäss Art. 7 f. BVO um eine öffentlichrechtliche Prüfung handelt, sind der Partnerwahlfreiheit daher Grenzen gesetzt. So ist nicht nur die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV; SR 101) zu beachten, sondern ebenfalls Art. 8\nBV. Diese Bestimmung verlangt, dass Mann und Frau in der Arbeitswelt gleich zu behandeln sind. Art. 8 wird dann verletzt, wenn\nohne sachliche Gründe die Personalrekrutierung auf Frauen beschränkt wird.\n2.1.4 Solche sachlichen Gründe kann die Einsprecherin nicht\nvorbringen: Es mag zwar zutreffen, dass viele Männer eine Vollzeitbeschäftigung anstreben. Aus den Angaben der Einsprecherin geht\njedoch erstens nicht hervor, ob die männlichen Bewerber Nr. 1 bis 8\nallesamt eine Vollzeitbeschäftigung anstreben oder ob einer oder\nmehrere, z.B. wegen geteilter Verantwortung bei der Kinderbetreuung, nicht auch an einer Teilzeitstelle (ca. 50 % gemäss Inserat) interessiert sind. Die Hypothese der Einsprecherin, diese Kandidaten\nwürden nur kurze Zeit bleiben, mag zwar auch eine Erfahrungstatsache sein. Sie stellt aber keinen schützenswerten Grund dar, die Suche\nnur auf Frauen zu beschränken. Zweitens legt die Einsprecherin nicht\ndar, wie kostspielig und aufwändig die Schulung der Hygiene- und\nBetriebsordnung ist, dass sich die \"Zeitinvestition\" nur langfristig\nlohnt. Überdies kann das Risiko, dass auch eine Frau nach kurzer\nZeit wieder kündigt, nicht ausgeschlossen werden. Dieses Risiko\nliegt ausschliesslich beim Unternehmer und tangiert die arbeitsmarktliche Prüfung nicht. Drittens ist unbeachtlich, dass die geschilderte leichte Produktionsarbeit (Absetzen der Produkte auf Bleche,\nQualitätskontrolle, allgemeine Reinigungsarbeit etc.) nicht von Mitarbeitern (scil. Männern) erledigt wird, da sich diese sonst benachteiligt fühlen würden, was sich in der Gruppendynamik so ergeben\nhabe. Inwiefern sich ein Mann benachteiligt fühlen soll, wenn er sol-\n2003 Ausländerrecht 481\n\n"}