Den beiden Unternehmen A. Taxi und P. Taxi AG wären unter diesen Umständen keine weiteren Standplätze zugestanden. So verfügten diese bereits vor der Vergabe über jeweils 5 Standplätze (3 bzw. 2 am Bahnhof). Wobei hier offen gelassen werden kann, ob es sich bei diesen beiden Firmen bei ausschliesslich wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nur um ein Unternehmen handelt. Dem Beschwerdeführer hätte jedenfalls die Betriebsbewilligung A und damit verbunden mindestens ein fixer Standplatz zugestanden. Es ist des- 478 Verwaltungsbehörden 2003