Da der Beschwerdeführer aber unter die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 1 lit. a, 2. Satz TaxiR fällt und als Einziger von allen anderen potentiellen Kandidaten bereits über eine Betriebsbewilligung B der Stadt verfügt, steht ihm zuerst - sicher vor jedem der bisherigen Standplatzinhaber - eine Betriebsbewilligung A mit der Zuteilung eines fixen Standplatzes zu. Allerdings könnte er auch im für ihn günstigsten Falle nicht mehr als zwei Standplätze beanspruchen, da zwei der bisherigen Inhaber lediglich über einen Standplatz verfügen. Den beiden Unternehmen A. Taxi und P. Taxi AG wären unter diesen Umständen keine weiteren Standplätze zugestanden.