Wie nun die Zuteilung im zu beurteilenden Verfahren vorzunehmen gewesen wäre, hängt insbesondere auch davon ab, ob nicht noch andere der mit abschlägigem Entscheid bedachten Gesuchsteller das Wohn- und Geschäftssitzerfordernis erfüllt hätten (inklusive der Möglichkeit für sich die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen), was im Nachhinein nicht mehr eruiert werden kann. Eine umfassende Beurteilung ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer aber unter die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 1 lit.