Dem Gemeinderat A. kommt dabei ein Ermessensspielraum zu, welchen er pflichtgemäss auszuüben hat. In Anbetracht dieses Verfahrens sind jedoch mehrere vertretbare Lösungen denkbar, die den Ansprüchen der Wirtschaftsfreiheit und dem Gebot der Gleichbehandlung genügen würden. Wie nun die Zuteilung im zu beurteilenden Verfahren vorzunehmen gewesen wäre, hängt insbesondere auch davon ab, ob nicht noch andere der mit abschlägigem Entscheid bedachten Gesuchsteller das Wohn- und Geschäftssitzerfordernis erfüllt hätten (inklusive der Möglichkeit für sich die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen), was im Nachhinein nicht mehr eruiert werden kann.