Zürich 1978, S. 59). Werden die Standplätze wie in A. fix zugeteilt, so ist die Anwendung des Prinzips insofern einzuschränken, als neuen Unternehmen nicht mehr Standplätze zugeteilt werden können, wie den bisherigen Bewilligungsinhabern bereits zugewiesen sind (sofern sich diese ebenfalls um die Standplätze bewerben). Das Anciennitätsprinzip begünstigt die bewährten Taxichauffeure und Taxihalter, wogegen Firmen, die bereits eine Be- 2003 Gemeinderecht 477