Gerade aus diesem Grunde ist in erster Linie auf das Anciennitätsprinzip abzustellen, wenn ausserordentlicher Weise Standplätze neu zu vergeben sind. Danach sollen frei werdende Bewilligungen an diejenigen Bewerber erteilt werden, die am längsten den Beruf des Taxifahrers oder des Taxihalters ohne Unterbruch und Beanstandung ausgeübt haben, und die nicht schon im Besitze einer Betriebsbewilligung A sind (Beat Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 1978, S. 59).