Der Staat darf bei der Benützung öffentlichen Grundes einzelnen Gewerbetreibenden gegenüber ihren direkten Konkurrenten keine ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteile verschaffen (BGE 121 I 129, 135). Da grundsätzlich jedermann das gleiche Recht auf die Benützung des öffentlichen Grundes hat, entspricht eine breite Streuung der Betriebsbewilligungen A nach objektiven Kriterien dem Gehalt der Wirtschaftsfreiheit besser, als eine Häufung der Bewilligungen A in einer Hand oder in der Hand von wenigen (BGE 102 Ia 438, 444). b) In der Stadt A. vollzieht sich das Taxiwesen in einem relativ abgeschlossenen System, da die festen Standplätze auf unbestimmte Zeit vergeben werden.