Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Sachen zum gesteigerten Gemeingebrauch beansprucht - wie dies mit der Besetzung der öffentlichen Standplätze am Bahnhof der Fall ist - sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen darf (BGE 101 Ia 473 ff.). Der Staat darf bei der Benützung öffentlichen Grundes einzelnen Gewerbetreibenden gegenüber ihren direkten Konkurrenten keine ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteile verschaffen (BGE 121 I 129, 135).