fügt, ist er sowohl aus persönlichen wie auch aus sachlichen Gründen prädestiniert, unter die Ausnahmeregelung zu fallen. Es ist bei ihm deshalb gleich wie bei J. F. vom Wohn- und Geschäftssitzerfordernis in der Gemeinde A. abzusehen. 7. a) Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Sachen zum gesteigerten Gemeingebrauch beansprucht - wie dies mit der Besetzung der öffentlichen Standplätze am Bahnhof der Fall ist - sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen darf (BGE 101 Ia 473 ff.).