Es ist deshalb auch beim Beschwerdeführer zu prüfen, ob dieser nicht gleichermassen unter die Ausnahmeregelung fällt. Da I. B. seit langem als Taxichauffeur in A. tätig ist (14 Jahre bei verschiedenen Taxiunternehmen in A.) und seit über einem Jahr nun ein eigenes Taxiunternehmen führt (mit Betriebsbewilligung B der Stadt A.), seinen Wohn- und Geschäftssitz in der angrenzenden Nachbargemeinde hat und zudem über einen eigenen festen Standplatz auf dem Grundstück des Kantonsspitals A. ver- 476 Verwaltungsbehörden 2003