Dieselben Kriterien und derselbe Massstab hätten aber auch auf das jetzige Zuteilungsverfahren angewendet werden müssen. b) Der Gemeinderat A. hat J. F. auch im Zuteilungsverfahren vom 2. Dezember 2002, wohl wiederum gestützt auf die Ausnahmebestimmung des Taxireglements, mit einem weiteren Standplatz bedacht. Auch dieses Mal waren wieder Bewerber vorhanden (A.- & P. Taxi), die sämtliche Standplätze für sich beansprucht haben. Der Gemeinderat hat mit dem neuerlichen Abweichen vom Wohn- und Geschäftssitzerfordernis klar zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin Ausnahmen bewilligen will.