Die darauf erhobene Beschwerde der A. Taxi ist mit Entscheid des Departements des Innern (Gemeindeabteilung) vom 25. Mai 2001 abgewiesen worden. Im damaligen Verfahren hat der Gemeinderat A. noch damit argumentiert, dass auch andere Überlegungen, wie etwa das Anciennitätsprinzip oder die Verhinderung einer Monopolstellung es rechtfertigen würden, ausnahmsweise vom Wohn- und Geschäftssitzerfordernis abzuweichen. Dieselben Kriterien und derselbe Massstab hätten aber auch auf das jetzige Zuteilungsverfahren angewendet werden müssen.