Die A. Taxi hatte das konkursite Unternehmen aufgekauft und die Übertragung sämtlicher frei gewordenen Standplätze auf sich beantragt. Obwohl damit nur ein Bewerber mit Wohn- und Geschäftssitz in A. vorhanden war, hatte man J. F. eine Betriebsbewilligung A erteilt und ihr einen Standplatz am Bahnhof zugewiesen. Die darauf erhobene Beschwerde der A. Taxi ist mit Entscheid des Departements des Innern (Gemeindeabteilung) vom 25. Mai 2001 abgewiesen worden.