fochtene Verfügung in einem nicht rechtmässigen Verfahren zustande gekommen. 6. a) Der Gemeinderat A. begründet die im Jahre 2000 gestützt auf die Ausnahmebestimmung des Taxireglements an J. F. erteilte Betriebsbewilligung A mit den fehlenden Mitbewerbern. Diese Aussage ist nicht richtig. Damals musste die F.-Taxi GmbH ihren Betrieb einstellen, wodurch vier Standplätze neu zu vergeben waren (Bahnhof 2, WSB 1, Schlossplatz 1). Die A. Taxi hatte das konkursite Unternehmen aufgekauft und die Übertragung sämtlicher frei gewordenen Standplätze auf sich beantragt.