So fehlt der angefochtenen Verfügung eine hinreichende Begründung. Dazu hätte dem Beschwerdeführer im Sinne von § 15 Abs. 1 VRPG vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zum Thema des fehlenden Wohn- und Geschäftssitzes zu äussern. Damit ist die ange- 2003 Gemeinderecht 475