dd) Schliesslich musste der Beschwerdeführer auch nicht mit einer sofortigen Abweisung seines Gesuches (wegen fehlendem Wohn- und Geschäftssitz in A.) rechnen, ohne zumindest dazu vorgängig angehört worden zu sein, da ihm bekannt war, dass der Gemeinderat bereits früher eine derartige Ausnahme zugelassen hat und einer Taxiunternehmerin eine Betriebsbewilligung A zusprach, obwohl sie über keinen Wohn- und Geschäftssitz in A. verfügte. 5. Das Zuteilungsverfahren hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in zweifacher Weise verletzt. So fehlt der angefochtenen Verfügung eine hinreichende Begründung.