Zumindest ein Bewerber hatte sich in seinem Gesuch ausdrücklich dazu verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in seinen Eingaben in diesem Verfahren ebenfalls bereit erklärt. cc) Der Gemeinderat A. übersieht zudem, dass dem Erfordernis der Wohnsitznahme in A. keine absolute Geltung zukommt. Das Taxireglement selbst sieht vor, dass in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a, 2. Satz TaxiR). Die Ausnahmebestimmung kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass es den Gesuchstellern möglich sein muss, zu begründen, weshalb bei ihnen eine Ausnahme zu machen ist.