bb) Es ist zwar zutreffend, dass alle abgewiesenen Gesuchsteller zum Zeitpunkt der effektiv vorgenommenen Zuteilung am 2. Dezember 2002 keinen Wohn- und Geschäftssitz in der Gemeinde A. aufwiesen. Diese sind jedoch nie auf diesen Umstand hingewiesen worden, womit ihnen die Möglichkeit genommen wurde, diese Voraussetzung zwischenzeitlich noch zu erfüllen. Auch hat sich der Gemeinderat A. nicht dazu geäussert, ob es nicht möglich gewesen wäre, eine Bewilligung A zu erteilen, unter der Bedingung, dass der betreffende Bewilligungsinhaber seinen Wohn- und Geschäftssitz in A. nähme. Zumindest ein Bewerber hatte sich in seinem Gesuch ausdrücklich dazu verpflichtet.