Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz waren die eingereichten Gesuchsakten für eine solch abschliessende Behandlung nicht vollständig. Eine Anhörung wäre deshalb zwingend erforderlich gewesen. aa) Die Gesuche erweisen sich bei näherer Betrachtung als von sehr unterschiedlicher Qualität. Teilweise sind sie sehr schlicht abgefasst und äussern sich kaum zu den nach Art. 4 TaxiR geforderten Voraussetzungen. Ein Bewerber bezeichnet etwa seine Eingabe als provisorisches Gesuch und bittet um Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Unterlagen er ein definitives Gesuch stellen könne.