folgte, stellt sich die Ausgangslage ganz anders dar. Sämtliche Gesuchsteller haben sich aufgrund interner Kenntnisse beworben. So handelt es sich im Einzelnen um die fünf bisherigen Taxiunternehmen mit Betriebsbewilligungen A und B und um vier bei diesen Unternehmen angestellte Taxifahrer und Taxifahrerinnen. Die fünf abschlägig beantworteten Gesuche, wurden alle aus dem gleichen Grunde, nämlich dem fehlenden Wohn- und Geschäftssitz in A., abgewiesen. Dies war für die Betroffenen, darunter der Beschwerdeführer, aber nicht vorhersehbar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz waren die eingereichten Gesuchsakten für eine solch abschliessende Behandlung nicht vollständig.