Standplatzinhaber die Betriebsbewilligung entzogen wird, was zweifellos eine ausserordentliche Situation darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt und um die Chancengleichheit von potentiellen Kandidaten zu gewährleisten, wäre es somit angebracht gewesen, die Vergabe öffentlich bekannt zu machen. Besonders auch weil in der Stadt A. keine Warteliste von Interessenten geführt wird. Immerhin sind von der Neuzuteilung ein Viertel sämtlicher festen Standplätze betroffen. In einem förmlichen Verfahren hätten jedenfalls die Voraussetzungen, welche die Bewerber zu erfüllen hätten, detailliert umschrieben werden können. b) Da die Zuteilung ausserhalb eines geregelten Verfahrens er-