4. Nachdem nun mit dem nachträglich eingereichten Protokollauszug des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Dezember 2002 eine Begründung für die angefochtene Verfügung vorliegt, ist das Zuteilungsverfahren durch die Beschwerdeinstanz zu überprüfen. a) Hierzu gilt es zunächst festzustellen, dass die Vergabe in keinem normierten Verfahren durchgeführt wurde. Das Taxireglement sieht lediglich vor, dass die Zuteilung durch den Gemeinderat erfolgt (Art. 3 TaxiR), ohne ein spezielles Verfahren vorzusehen. Das Vergabeverfahren untersteht auch nicht dem Submissionsdekret vom 26. November