Er entzieht damit auch der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die ganze Angelegenheit zur Wiederholung des gesamten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen oder an deren Stelle selbst eine Zuteilung der zu vergebenden Standplätze vorzunehmen. Die Stadt A. trägt damit das Risiko, sollte sich die Vergabe im Nachhinein als nicht rechtmässig und die Zuweisung von weiteren Standplätzen als nicht möglich erweisen, in Rechte bisheriger Standplatzinhaber eingreifen zu müssen oder allenfalls gegenüber den unrechtmässig abgewiesenen Gesuchstellern schadenersatzpflichtig zu werden. 4.