Der Gemeinderat schafft damit Fakten, die in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren den Handlungsspielraum unnötigerweise einschränken. Er entzieht damit auch der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die ganze Angelegenheit zur Wiederholung des gesamten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen oder an deren Stelle selbst eine Zuteilung der zu vergebenden Standplätze vorzunehmen.