Es ist nicht auszuschliessen, dass damit voneinander abhängige oder jedenfalls in einem engen Bezug zueinander stehende Verfügungen, ein unterschiedliches Schicksal teilen. Da naturgemäss einzig die mit negativem Entscheid bedachten Verfügungsadressaten ein Interesse daran haben, ihre Verfügungen anzufechten, werden unterdessen die anderen Verfügungen, insbesondere jene, mit welchen die Zuteilung der Standplätze effektiv vollzogen wird, rechtskräftig. Der Gemeinderat schafft damit Fakten, die in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren den Handlungsspielraum unnötigerweise einschränken.