fochtene Verfügung lässt keine Rückschlüsse auf die Vergabepraxis der Stadt A. zu und ist demnach für die Verfügungsadressaten nicht verständlich. b) Die hier vom Gemeinderat A. praktizierte Vorgehensweise, das Ergebnis eines Zuteilungsverfahrens den Gesuchstellern in Einzelverfügungen zuzustellen, hat einen gravierenden Nachteil. Es ist nicht auszuschliessen, dass damit voneinander abhängige oder jedenfalls in einem engen Bezug zueinander stehende Verfügungen, ein unterschiedliches Schicksal teilen.