Dabei kann es keineswegs genügen, wenn den mit abschlägigem Entscheid bedachten Gesuchstellern einfach mitgeteilt wird, dass die zu verteilenden Standplätze an andere Mitbewerber verteilt wurden. Es ist sowohl zu begründen, nach welchen Kriterien die Verteilung vorgenommen wurde, als auch im Besonderen weshalb gerade der jeweilige Verfügungsadressat nicht berücksichtigt werden konnte (U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1294; Reinhold Hotz, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 29 Rz. 35). Die ange- 472 Verwaltungsbehörden 2003