Diese Einzelverfügungen - wovon der Beschwerdeführer eine mit einem abschlägigen Entscheid erhielt - sind offensichtlich mit einem Mangel behaftet. Durch die vollständige Abkoppelung der Einzelverfügungen vom eigentlichen Gemeinderatsbeschluss sowie der fehlenden Übernahme von Erwägungen in die separaten Einzelverfügungen, fehlt diesen schlichtweg die Begründung. Dabei kann es keineswegs genügen, wenn den mit abschlägigem Entscheid bedachten Gesuchstellern einfach mitgeteilt wird, dass die zu verteilenden Standplätze an andere Mitbewerber verteilt wurden.