In der Folge entschied der Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 2. Dezember 2002 über die Neuzuteilung der vier Standplätze, wobei allerdings der Protokollauszug dieses Beschlusses den Gesuchstellern nicht bekannt gegeben wurde. Stattdessen erhielten diese jeweils eine separate Verfügung, worin ihnen lediglich das Ergebnis der Zuteilung eröffnet wurde. Diese Einzelverfügungen - wovon der Beschwerdeführer eine mit einem abschlägigen Entscheid erhielt - sind offensichtlich mit einem Mangel behaftet.