lungsfähigkeit (lit. b), über genügende Betriebsmittel und Räumlichkeiten zur Unterbringung der Taxifahrzeuge (lit. c), sowie über die Befähigung, den Betrieb im Hauptberuf ordnungsgemäss zu führen (lit. d). Da die festen Standplätze auf unbeschränkte Zeit vergeben werden und der Entzug der Betriebsbewilligung gemäss Reglement einzig in bestimmten Fällen vorgesehen ist, besteht normalerweise nur dann die Möglichkeit eine Betriebsbewilligung A zu erlangen, wenn entweder bereits vergebende Standplätze wieder frei oder zusätzlich neue Standplätze geschaffen werden. 3. a) Am 14. Oktober 2002 entzog der Gemeinderat A. gestützt auf Art.