Für die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Taxifahrzeugen bedarf es demnach einer Betriebsbewilligung (Art. 1 TaxiR). Auch wenn dies nicht eindeutig aus dem Reglement hervorgeht, besteht Einigkeit darüber, dass zwischen Betriebsbewilligungen A und Betriebsbewilligungen B unterschieden wird. Feste Standplätze auf öffentlichem Grund werden nur den Inhabern von Betriebsbewilligungen A zugeteilt (Art. 2 und 3 TaxiR). Die Betriebsbewilligung A berechtigt aber nicht - wie etwa in anderen Städten üblich - sämtliche dieser speziell gekennzeichneten Standplätze auf öffentlichem Grund zu benützen.