120 Ia 203, 204; 119 Ia 285, 294). Ob und wieweit eine Gemeinde in einem gewissen Bereich autonom ist, bestimmt sich also nach dem kantonalen Ver- fassungs- und Gesetzesrecht. Dieses enthält über das Taxiwesen keine Vorschriften. Insofern fällt die Reglementierung des Taxiwesens in den Kompetenzbereich der Gemeinden. b) Das Taxiwesen in der Stadt A. wird im Reglement über das Taxiwesen der Stadt A. (TaxiR) vom 28. September 1981 geordnet. Für die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Taxifahrzeugen bedarf es demnach einer Betriebsbewilligung (Art. 1 TaxiR).