Der angefochtene Hoheitsakt sei deshalb bereits aus formellen Gründen von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben. Schliesslich verletze die Zuteilung der Standplätze an die bisherigen Standplatzinhaber die Wirtschaftsfreiheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten. Auch sei zu prüfen, ob bei der Neuverteilung der frei gewordenen Standplätze nicht das Submissionsdekret hätte angewendet werden müssen. 470 Verwaltungsbehörden 2003 Aus den Erwägungen